|
|
|
|
|
|
|
|
Rechtsverordnung |
|||||||
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet: § 1 Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“
gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Hahnheimer Bruch“. § 2 (1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 42 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Udenheim, Verbandsgemeinde Wörrstadt, Landkreis Alzey-Worms, Hahnheim,
Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim, Landkreis Mainz-Bingen und Sörgenloch,
Verbandsgemeinde Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen. (2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Osten (Selzbrücke Flurst.-Nr. 63 beim Wahlheimer Hof)
beginnend, wie folgt: § 3 Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf,
Gräben, Gehölzbeständen, Schilfröhrichten, Seggenrieden, Feuchtwiesen und
–brachen und grundfeuchten Ackerflächen als Standorte typischer und seltener
wildwachsender Pflanzenarten, Lebens-, Teillebensraum, Rast-, Überwinterungs-
und Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte
Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den
Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten
Biotopsystems. § 4 (1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten: 1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen; 2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen; 3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu
verlegen; 4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern; 5. fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten); 6. Dauergrünland
in Ackerland umzuwandeln; 7.
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen; 8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen; 9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören; 10. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen; 11.
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anzulegen; 12. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen; 13.
Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu
verändern; 14. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten; 15. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen; 16. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen; 17. zu reiten, zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen; 18. zu lärmen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet
mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; 19. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten; 20. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden. (2) Neben den
Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das
Landschaftsschutzgebiet „Selztal“. § 5 (1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
für 1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4
Nr. 6, 2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten, 3. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen
Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, 4. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben,
einschließlich der Unterhaltung vorhandener Drainagen, außerhalb der Brut-,
Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden Jahres);
ausgenommen ist die Verwendung chemischer Mittel. (2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes
dienen. § 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen 1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen; 2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen
durchführt; 3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt; 4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert; 5. § 4 Nr. 5
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet); 6. § 4 Nr. 6
Grünland in Ackerland umwandelt; 7. § 4 Nr. 7
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt; 8. § 4 Nr. 8
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt; 9. § 4 Nr. 9
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört; 10. § 4 Nr. 10
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt; 11. § 4 Nr. 11
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
anlegt; 12. § 4 Nr. 12
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt; 13. § 4 Nr. 13
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert; 14. § 4 Nr. 14
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet; 15. § 4 Nr. 15
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt; 16. § 4 Nr. 16
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt; 17. § 4 Nr. 17
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt; 18. § 4 Nr. 18
lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt; 19. § 4 Nr. 19
Feuer anzündet oder unterhält; 20. § 4 Nr. 20
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet. § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Neustadt an der Weinstraße, den
13.02.1990 - 553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler
|
|||||||
Quelle
(mit freundlicher Genehmigung): http://www.naturschutz.rlp.de
|
[Home]