Rechtsverordnung
Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms vom 13. Februar 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9 S. 261 vom 19. März 1990)

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

§ 1

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Hahnheimer Bruch“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 42 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Udenheim, Verbandsgemeinde Wörrstadt, Landkreis Alzey-Worms, Hahnheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim, Landkreis Mainz-Bingen und Sörgenloch, Verbandsgemeinde Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten (Selzbrücke Flurst.-Nr. 63 beim Wahlheimer Hof) beginnend, wie folgt:

Vom Ausgangspunkt, den Weg Flurst.-Nr. 85 überquerend, entlang des Weges 89/1 in südwestlicher und westlicher Richtung folgend, den Udenheimer Graben überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 70 in nördlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges 68; diesem Weg in nördlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 65; entlang dieses Weges bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 145; dem Weg mit der Flurst.-Nr. 145 in südwestlicher und allgemein westlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 301; diesem in östlicher Richtung folgend bis zum Graben mit der Flurst.-Nr. 324; diesem Graben in vorwiegend nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 297; dem Weg Flurst.-Nr. 297 und 291 in westlicher Richtung folgend bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 359; diesem Weg in nördlicher Richtung folgend bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 360; sodann diesem Weg in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 362; diesem in Richtung Osten folgend in gerader Linie die Selz überquerend, bis zum Weg Flurst.-Nr. 95; diesem Weg in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 2; von hier in südlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst.-Nr. 9; der Südgrenze dieses Grundstücks in südöstlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 21; diesen Weg sowie das Grundstück Flurst.-Nr. 22 überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 23 in allgemein südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 94; diesem Weg in allgemein östlicher Richtung folgend bis zur Selzbrücke Flurst.-Nr. 95; dem Weg Flurst.-Nr. 50 in nördlicher, südöstlicher, nordöstlicher und südlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf, Gräben, Gehölzbeständen, Schilfröhrichten, Seggenrieden, Feuchtwiesen und –brachen und grundfeuchten Ackerflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebens-, Teillebensraum, Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.  Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;

 

7.  Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

8.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

9.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,

 

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

 

3.  die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

4.  die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung vorhandener Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Mittel.

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.   § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.   § 4 Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

8.   § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

10.  § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

11.  § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

12.  § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

13.  § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

14.  § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

15.  § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

16.  § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

17.  § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

18.  § 4 Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

19.  § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;

 

20.  § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990

- 553-232 –

                                             Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                                               Dr. Schädler

 

Quelle (mit freundlicher Genehmigung): http://www.naturschutz.rlp.de
Über die Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.
Mehr Informationen finden Sie unter
http://www.naturschutz.rlp.de/recht/index_recht.htm .

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